
Gut zu wissen: Rund um Ihre Gesundheitsversorgung
Nichts ist beständiger als die Veränderung – auch im Gesundheitswesen. Von Pflege bis E-Rezept: Als Patient immer ein wenig auf dem Laufenden zu sein, ist bisweilen für Therapie und Versorgung wichtig. Dabei geht es sogar nicht nur um die eigene Gesundheit, sondern nicht selten auch um die pflegerische Versorgung von Angehörigen.
Gut zu wissen: Wir informieren und erklären in dieser Rubrik in fortlaufender Serie aktuelle und wichtige Begriffe, Hintergründe und Veränderungen rund um Ihre Gesundheitsversorgung.

Orthopädische Einlagen und Folgeversorgung
Wurde Ihnen von Ihrem Arzt eine Einlage mittels Rezept verordnet, dann übernehmen die Krankenkassen in der Regel zwei Einlagen-Versorgungen pro Jahr. Auch für die 2. Versorgung benötigen Sie von Ihrem Arzt erneut ein Rezept – die sogenannte „Folgeversorgung“. Für gewöhnlich sind Rezepte für orthopädische Einlagen zwischen 28 und 30 Tage gültig. In dieser Zeit muss mit der Versorgung begonnen werden.
Bei Kindern können aus Wachstumsgründen mehr als zwei Paar Einlagen pro Jahr notwendig sein. Genaueres regelt in jedem Fall der Vertrag Ihrer Krankenkasse.

Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung
Um die häusliche Pflege zu erleichtern, oder die Selbstständigkeit zu fördern, können bauliche Veränderungen des Wohnumfeldes hilfreich sein. Wer einen Pflegegrad besitzt, kann einen Zuschuss von bis zu 4000€ für die Anpassung des Wohnumfeldes erhalten. Dabei ist es unerheblich, um welchen Pflegegrad es sich handelt. Der Antrag wird bei gesetzlich Versicherten über die Pflegekasse gestellt. Mehr zum Thema finden Sie auch unter Wohnen und Alltag

Kein E-Rezept für Hilfsmittel
Seit Jahresanfang gibt es bei Ihrem Art das digitale Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das gilt aber nicht für alles, denn Hilfsmittel wie Bandagen, Kompressionstherapien oder einen Rollator dürfen Ärzte auch weiterhin nur „klassisch“ als Papierrezept verordnen. Wichtig: Das E-Rezept für Hilfsmittel wird voraussichtlich erst ab dem 1. Juli 2027 verpflichtend.

Eigenanteil
Bestimmte Produkte gelten gleichzeitig als Gegenstände des täglichen Lebens und als Hilfsmittel. Hierzu gehören beispielsweise orthopädische Schuhe! Wichtig für Sie: Als Eigenanteil wird seitens der Krankenkassen der Kostenaufwand für „normale Schuhe“ ohne den therapeutischen Nutzen angesetzt.

Mehrkosten
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für medizinisch notwendige und ausreichende Hilfsmittel – das sind in der Regel die Standardausführung. Wünschen Sie als Versicherte oder Versicherter ein höherwertiges Produkt, können Sie freiwillig die Kostendifferenz zur Standardausführung selbst tragen.

Leistungen: Krankenkasse unterscheiden sich
Die über 130 Krankenkassen in Deutschland legen in ihren Versichertenverträgen Art und Umfang der von ihnen übernommenen Leistungen fest. Es kann daher sein, dass Ihre Kasse nicht die gleichen Leistungen bietet oder im gleichen Maße Kosten übernimmt, wie die Krankenkasse Ihres Freundes oder Ihrer Arbeitskollegin. An die jeweiligen Verträge sind wir als Sanitätshaus bei unserer Leistungserbringung gebunden.

Zuzahlung
Gesetzlich Versicherte ab 18 Jahren müssen bei Hilfsmitteln und Arzneien eine gesetzliche Zuzahlung leisten. Sie beträgt grundsätzlich zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens aber fünf Euro und höchstens zehn Euro. Aber: Die von Ihnen zu leistende Zuzahlung darf nie mehr als die jeweiligen Kosten des Hilfsmittels betragen!
Pflegehilfsmittel beantragen
Werden Sie durch eine angehörige Person gepflegt und haben mind. Pflegegrad 1, haben Sie Anspruch auf monatlich zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von max. 42€. Den Antrag dafür können Sie über Reha aktiv stellen. Wir kümmern uns um alles weitere und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.